Fassade der Max-Schmeling-Halle mit leuchtenden LED's.
Fassade der Max-Schmeling-Halle mit leuchtenden LED's.

Hinweise zum Jugendschutz

in der Max-Schmeling-Halle

Um die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) einzuhalten, dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren insbesondere bei Konzertveranstaltungen in der Max-Schmeling-Halle nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder sorgeberechtigten Person und jeweils mit gültiger Eintrittskarte Einlass erhalten.

Gemäß dem Jugendschutzgesetz haben die sorgeberechtigten Personen (normalerweise die Eltern) die Möglichkeit, für den Veranstaltungsbesuch in der Max-Schmeling-Halle eine erziehungsbeauftragte Person zu benennen, die das minderjährige Kind während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt. Ihr Kind kann an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen, wenn es von dieser erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.

Beim Erteilen der Erziehungsbeauftragung gelten folgende wichtige Informationen:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss reif genug sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung zu bieten.

  • Die Rückfahrt Ihres Kindes nach der Veranstaltung muss sichergestellt sein.

  • Die erziehungsbeauftragte Person darf während der Begleitung Ihres Kindes weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss stehen.

  • Die erziehungsbeauftragte Person darf höchstens drei Kinder betreuen.

Das Formular für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG finden sie unten stehend.
Das Formular muss für Besucher unter 16 Jahren immer ausgefüllt werden. Für Besucher über 16 Jahre gilt dies nur, wenn die Veranstaltung nach 24 Uhr endet.

Vordruck für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung

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