Hausordnung für die Max-Schmeling-Halle

  1. Das Betreten der Veranstaltungsstätte ist nur mit Genehmigung der Velomax Berlin Hallenbetriebs GmbH (Velomax) erlaubt. Velomax stellt zu Zwecken der Legitimation Hausausweise aus. Für die Dauer von Veranstaltungen gelten auch die vom Veranstalter ausgegebenen Eintrittskarten einschließlich Teilnehmer-, Presse-, Frei- und Ehrenkarten als Legitimationspapier. Velomax behält sich vor, auch Inhabern von Legitimationspapieren in begründeten Einzelfällen den Zutritt zu verweigern (zum Beispiel bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen das Jugendschutzgesetz, gegen diese Hausordnung, Alkoholisierung oder zwecks Gefahrenabwehr).

    Das Betreten des Backstage-Bereiches, der Garderoben und der Betriebseinrichtungen und sonstiger nicht für den Publikumsverkehr zugelassener Räume und Flächen ist nur den Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich durch entsprechende Ausweise legitimiert sind. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist ausnahmslos Folge zu leisten. Nimmt der Ordnungsdienst Gegenstände von Besuchern in Verwahrung, hat der Besucher den Gegenstand unmittelbar nach dem Veranstaltungsende abzuholen. Unterbleibt die Abholung, ist Velomax berechtigt, den verwahrten Gegenstand zu entsorgen.
  2. Ohne ausdrückliche Genehmigung von Velomax ist es Besuchern der Veranstaltungsstätte generell untersagt, Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte jeder Art mitzubringen und in der Veranstaltungsstätte zu benutzen.
  3. Den Besuchern ist es untersagt, Speisen oder Getränke mitzubringen. Untersagt ist des Weiteren das Mitbringen von Tieren, Waffen, sperrigen oder gefährlichen Gegenständen jeder Art wie Stöcke, Transparente, Gegenstände aus zerbrechlichen oder splitternden Materialien und pyrotechnische Artikeln jeder Art.

    In der Veranstaltungsstätte einschließlich aller Nebenräume besteht ein uneingeschränktes Rauchverbot.

    Das Mitbringen von Kinderwagen ist ebenfalls nicht gestattet. Kinderwagen werden vom Ordnungsdienst verwahrt und sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung abzuholen.
  4. Velomax ist berechtigt, ein allgemeines Alkoholverbot auszusprechen. Alkoholisierten Besuchern kann der Zutritt zur Veranstaltungsstätte versagt werden; sie können auch aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.

    Der Verkauf jedweder Waren in der Veranstaltungsstätte ist ohne Zustimmung von Velomax nicht gestattet.

    Verstöße gegen die Hausordnung oder Anordnung des Ordnungspersonals berechtigen Velomax, ein einmaliges oder generelles Hausverbot auszusprechen und den Störenden aus der Veranstaltungsstätte zu verweisen. Weitere, insbesondere strafrechtliche Schritte, bleiben vorbehalten.

    Nach Beendigung der Veranstaltung haben Besucher die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu verlassen. Jede Eintrittskarte verliert mit dem Verlassen der Veranstaltungsstätte – auch während der Dauer der Veranstaltung – ihre Gültigkeit.
  5. Velomax haftet bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit uneingeschränkt. Bei Unmöglichkeit und Verzug sowie bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten haftet Velomax auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Bei wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen. Im Übrigen haftet Velomax bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen von Velomax.

    Diese Haftungsregelung bezieht sich insbesondere auch auf während der Veranstaltung
    verwahrte Gegenstände.

Velomax Berlin Hallenbetriebs GmbH, 16.02.2011

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